Das bei einem Arbeitgeber bestehende Zeitwertkonto stellt keine angemessene Zielversorgung dar, weil dieses nicht der Absicherungen gegen die Risiken des Alters und der Invalidität durch Auszahlung einer Rente dient, sondern für den finanziellen Ausgleich während der Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung eingesetzt wird. Die Auszahlung erfolgt nicht in Form einer Altersrente.
Auch eine optionale Vereinbarung des Wertguthabens in eine betriebliche Altersversorgung entspricht nicht den Anforderungen der externen Teilung, weil dies nur greift, wenn noch Wertguthaben nach Beendigung der Freistellung vorhanden ist.
OLG München, 30.03. 2017, 16 UF 526/16; FamRZ 2017, 1395-1397
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