Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

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Wahl eines Zielversorgungsträgers

Bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach § 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich um keine Ausschlussfrist, sondern um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung handelt es sich lediglich um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient. Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht Sinn und Zweck der Regelung.

Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht ein Mittel an die Hand zu geben, um die Versorgungsausgleichsverfahren als „Masseverfahren“ der Familiengerichte effektiv führen zu können. Die Wahl kann mithin mangels Präklusionswirkung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt bzw. ein unvollständig ausgeübtes Wahlrecht vervollständigt werden.


OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.10.2019, Az 11 UF 148/19