Hat der abgebende Versorgungsträger die externe Teilung verlangt oder haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, bestimmt allein der ausgleichsberechtigte Ehepartner, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.
Es kann ein vorhandenes Anrecht oder ein Vertrag ausgebaut oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Die Investition in Konsumgüter oder Reisen ist jedoch nicht möglich. Es muss sich um eine angemessene Altersversorgung handeln.
Sie können wählen, ob
- ein bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll oder
- ob ein neues Anrecht aufgebaut wird.
Der abgebende Versorgungsträger kann Ihnen einen Vorschlag für eine Zielversorgung machen.
Üben Sie Ihr Wahlrecht nicht aus, wird ein Anrecht bei der gesetzlichen Auffanglösung, der Versorgungsausgleichskasse (VAUSK), begründet. Wird keine betriebliche Altersversorgung (bAV) geteilt, so ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) die Auffanglösung.
Beim VAW Versorgungsausgleichswerk können Sie zwischen ausgewählten Anlageformen, Produkten und Versicherern wählen. Alle erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßgaben für eine angemessene Versorgung.
Weitere Informationen finden Sie unter Anlageentscheidungen.
Keine Wahl ist aber keine gute Wahl.
Nutzen Sie Ihr Wahlrecht und entscheiden Sie sich für eine Versorgung über das VAW Versorgungsausgleichswerk.