Die Vorteile der externen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehepartner:
- Wahl einer passenden Zielversorgung
- Möglichkeit einer Teilkapitalauszahlung
- Möglichkeit geringerer gesetzlicher Kranken- und Pflege-
versicherungsbeiträge - Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung
- Absicherung weiterer Risiken
- Ergänzung mit eigenen Beiträgen
- Versorgung aus einer Hand
- keine Zersplitterung von Anrechten mit vielen kleinen Versorgungen, die alle einzeln beantragt werden müssen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Beträge zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengericht zu verzinsen.
Maßgeblich ist der Zinssatz aus der Auskunft des abgebenden Versorgungsträgers. Da diese Zinssätze oft zwischen 5 bis 6 Prozent liegen, kann sich bei längeren Verfahren der Ausgleichsbetrag noch ordentlich erhöhen.
Insbesondere bei Anträgen auf Abänderung eines alten Urteils steigen die Ausgleichswerte durch die hohen Zinssätze enorm, weil das Ende der Ehezeit oft viele Jahre zurückliegt.