Die Versorgungsträger können mit der Auskunft an das Familiengericht über die ehezeitlichen Werte – und dem Verlangen der externen Teilung – über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Zielversorgung vorschlagen.
Auf Wunsch des Versorgungsträgers erstellt das VAW Versorgungsausgleichswerk
- einen Vorschlag zur Zielversorgung für das Familiengericht
- erläutert, warum die vorgeschlagene Lösung den Anforderungen an eine
angemessene Versorgung entspricht, - erstellt eine Annahmeerklärung.
Bei Nichtausübung des Wahlrechts werden die Versorgungsansprüche auf die Versorgungsausgleichskasse übertragen (Auffangversorgungsträger).
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann die Zielversorgung wählen. Sie können jedoch immer einen Vorschlag für die Zielversorgung machen.