Die Scheidung ist für alle Beteiligten eine hoch emotionale Angelegenheit. Doch dabei geht es auch um harte Zahlen, die später den Lebensabend bestimmen
– den Versorgungsausgleich.
Dieser wird zunächst gern vernachlässigt, da mit Zugewinn und Unterhalt aktuellere Probleme bestehen. Der oft erst in ferner Zukunft fällige Versorgungsausgleich erscheint zu diesem Zeitpunkt nicht so dringend. Doch das ist ein Irrtum.
Was bisher geschah
In der Vergangenheit gab es in Deutschland jährlich ca. 180.000 bis 200.000 Scheidungen. Früher wurden die Versorgungen aufaddiert und meist über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen.
Dabei entstand das Problem, dass Versorgungen aus unterschiedlichen Systemen (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung, private Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgung) wegen struktureller Unterschiede über einen Umweg vergleichbar gemacht werden mussten.
Dies geschah mit Hilfe der Barwertverordnung, die jedoch zuletzt für verfassungswidrig erachtet wurde.
Der Gesetzgeber war also zum Handeln gezwungen.
Wie wirkt sich die Scheidung auf Renten aus?
Im Versorgungsausgleich sind die während der Ehe erworbenen Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern zu teilen.
Dabei sind folgenden Versorgungen (auch im Ausland) zu berücksichtigen:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- berufsständische Versorgungen
- betriebliche Versorgungen
- private Rentenversicherungen
- Riester- und Basisrentenverträge
Was ist jetzt anders?
Jetzt hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass jede Versorgung eigenständig zu teilen ist. Daher kommt es zu einem „Hin-und-Her-Ausgleich“:
Frau | Mann | ||
---|---|---|---|
Gesetzliche Rente | 100 | -> | |
Gesetzliche Rente | <- | 1.600 | |
Ärzteversorgung | 1.400 | -> | |
Betriebsrente ABC | <- | 250 | |
Betriebsrente XYZ | <- | 300 |
Der Gesetzgeber hat zwar versucht, den Versorgungsausgleich gerechter zu machen, leider ist er auch komplizierter geworden.
Wie wird geteilt?
Derjenige Ehepartner, der in der Ehezeit eine Versorgung erworben hat, ist für diesen Teil ausgleichspflichtig (das Gesetz spricht von der ausgleichspflichtigen Person). Dem anderen Ehepartner (das Gesetz spricht von der ausgleichsberechtigten Person) steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Formel
Anrecht während der Ehezeit / 2 = Ausgleichswert
Welchen Wert hat das?
Schon geringe Monatsrentenbeträge entsprechen ordentlichen Kapitalbeträgen, um die sich im Zugewinn heftig gestritten wird.
Bei einem Eheende in 1/2014 muss für eine monatliche Rente von 100,- € West ein Betrag von 23.411,00 € aufgewendet werden. Dieser Betrag wird als „Einkaufskosten“ bezeichnet.
Tipp:
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner sollte prüfen, ob bei annähernd gleichen Leistungsumfang die Einkaufskosten in einem anderen System geringer sind. Das kann bei gleichem Kapitalbetrag zu einer höheren Monatsrente führen.
Rechtliche Grundlagen
Zum 01.09.2009 wurde das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eingeführt. Während der Ehe erworbene Versorgungen sollen unmittelbar bei der Scheidung hälftig geteilt werden.
Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Monatsrentenbetrag hälftig geteilt werden, es kann auch der Kapitalwert sein.
Unterschiedliche Hälften
Der Begriff der Hälfte ist nicht festgelegt. Es kann die
- numerische Hälfte einer Rente
- mathematische Hälfte eines Deckungskapitals
- um die Teilungskosten gekürzte Hälfte eines Anrechts
sein.
In der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersversorgung bedeutet dies, dass der Ausgleichswert aufgrund unterschiedlicher biometrischer Risiken (Alter, Geschlecht, Lebenserwartung) und unterschiedlichen Leistungsumfang (Ausgleich für Ausschluss der Invalidität und Hinterbliebenenversorgung) nicht zu gleich hohen Rentenbeträgen führt.
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt diese Differenzierung nicht. Dort werden Entgeltpunkte wertgleich übertragen.
Auch die Riester Versorgungen kennen diese Differenzierung nach Geschlecht seit der Einführung der Unisex Tarife nicht mehr, jedoch weiterhin eine Differenzierung nach Alter und Lebenserwartung.
Ausgangsversorgung | Teilungsart | Zielversorgung |
---|---|---|
Gesetzliche Rentenversicherung | intern | Gesetzliche Rentenversicherung |
Beamtenversorgung Bund | intern | Beamtenversorgung |
Beamtenv. Länder + Kommunen | extern | Gesetzliche Rentenversicherung |
Berufsständische Versorgung | intern | Berufsständische Versorgung |
Berufsständische Versorgung | extern (selten) | Wahl einer Zielversorgung |
Öffentliche Zusatzversorgung | intern | öffentliche Zusatzversorgung |
Riester Versorgung | intern | Riester Versorgung |
Riester Versorgung | extern (selten) | Wahl einer Zielversorgung |
Basis Versorgung (Rürup) | intern | Riester-/Basis Versorgung |
Basis Versorgung (Rürup) | extern (selten) | Wahl einer Zielversorgung |
Privatrente | intern | Privatrente |
Privatrente | extern (selten) | Wahl einer Zielversorgung |
Betriebliche Altersversorgung | intern | Betriebliche Altersversorgung |
Betriebliche Altersversorgung | extern | Wahl einer Zielversorgung |