Leitsatz:
1. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung.
2. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.
(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.2.2021 – 20 UF 103/20; FamRZ 2022, 263)
Anmerkung Martin Reißig, gesetzlich zugelassener Rentenberater und Sachverständiger für Versorgungsausgleich:
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung als Vergleichsmaßstab kann es auch andere betriebliche Versorgungen geben, die Kapitalmarktorientiert anlegen. Das kann z.B. eine fondsgebundene Lösung oder eine pauschal dotierte Unterstützungskasse sein. Dabei muss es sich immer um eine angemessene Versorgung i.S. des § 14 Abs. 2 VersAusglG handeln.
Die ausgleichsberechtigte Person kann den Fokus aber auch ausdrücklich auf andere Punkte legen, wie zum Beispiel mögliche Wertentwicklung, Hinterbliebenenabsicherung oder Vererbbarkeit.
FAZIT:
Das Gericht hat dann die externe Teilung nach dem Willen des abgebenden Versorgungsträgers und der ausgleichsberechtigten Person durchzuführen.