- Das Familiengericht informiert den Versorgungsträger (bzw. Arbeitgeber) über den beabsichtigten Versorgungsausgleich und verlangt Auskunft zu einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung.
- Der Versorgungsträger hat zur Vorbereitung eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs dem Familiengericht mitzuteilen, in welchem Umfang während der Ehezeit des Mitarbeiters Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben wurden.
Dazu ist der in der Ehezeit erworbene Anteil eines Anrechts in Form eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes zu berechnen. Gleichzeitig ist dem Familiengericht ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten (§ 5 VersAusglG).
Ist der Arbeitgeber nicht unmittelbarer Versorgungsträger und wird die betriebliche Altersversorgung beispielsweise über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds durchgeführt, werden diese Versorgungsträger auch die Berechnung der geforderten Werte übernehmen müssen und haben die beim Versorgungsausgleich mit interner Teilung neu begründeten Anrechte zu verwalten. Wird die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber selbst durchgeführt, ist dieser unmittelbar Träger der Versorgung und damit selbst zur Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichwert verpflichtet. - Der Versorgungträger vereinbart bzw. verlangt die externe Teilung.
- Das Gericht setzt dem ausgleichsberechtigten Ehepartner eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich der Zielversorgung .
- Auf der Grundlage des ermittelten Ausgleichswerts kann das VAW Versorgungsausgleichswerk einen individuellen Versorgungsvorschlag erstellen. Dieser Vorschlag wird zusammen mit der Annahmerklärung an das Familiengericht weitergereicht.
- Das Familiengericht legt in seinem Beschluss den zu zahlenden Kapitalbetrag und den ausgewählten Zielversorgungsträger fest.
- Der abgebende Versorgungsträger überweist den Ausgleichsbetrag an den Zielversorgungsträger.
- Das VAW Versorgungsausgleichswerk lässt den Vertrag policieren.
Hinweise
Es sollte generell entschieden werden, ob intern oder extern geteilt wird.
Diese Entscheidung sollte auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Nach einer externen Teilung entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand für die Weiterführung der Anwartschaften des dann zusätzlichen Versorgungsberechtigten.
Diese Entscheidung sollte in einer Teilungsordnung festgehalten und bei Auskünften an das Familiengericht beigefügt werden.