Die von der Antragstellerin nunmehr als Zielversorgungsträger gewählte Anlage bei der XY Versorgungskasse e.V., einer Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.
Nach einer Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch Art. 25 JStG 2010 werden Unterstützungskassen in § 15 Abs. 4 VersAusglG zwar nicht mehr ausdrücklich als Zielversorgungsträger genannt, deren Anrechte stets die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG erfüllen.
Diese Änderung und Streichung der Unterstützungskassen in § 15 Abs. 4 VersAusglG erfolgte jedoch nur zur Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da die externe Teilung eines Anrechts aus einem geförderten Altersvorsorgevermögen („Riester-Vertrag“) u.a. dann zu einer schädlichen Verwendung führt, wenn die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 VersAusglG an eine Unterstützungskasse erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das auszugleichende Anrecht kein Anrecht aus gefördertem Altersvorsorgevermögen ist.
Der Gesetzgeber hat lediglich aus Vereinfachungsgründen davon abgesehen, alle Fälle in § 15 VersAusglG ausdrücklich zu regeln (vgl. ST-Drucks. 17/2249 Seite 98). Daher kann auch für bei einer Unterstützungskasse zu begründende Anrechte, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht – wie hier – nicht um ein solches aus gefördertem Altersvorsorgevermögen handelt, von einer angemessenen Versorgung ausgegangen werden (vgl. Rehbein in: BeckOK Sozialrecht 58. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 7) und ist die von der Antragstellerin getroffene Wahl der XY Versorgungskasse e.V. als Zielversorgungsträger wirksam.