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Unterstützungskasse als e.V. ist zugelassener Versorgungsträger

Die von der Antragstellerin nunmehr als Zielversorgungsträger gewählte Anlage bei der XY Versorgungskasse e.V., einer Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.
Nach einer Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch Art. 25 JStG 2010 werden Unterstützungskassen in § 15 Abs. 4 VersAusglG zwar nicht mehr ausdrücklich als Zielversorgungsträger genannt, deren Anrechte stets die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG erfüllen.

Diese Änderung und Streichung der Unterstützungskassen in § 15 Abs. 4 VersAusglG erfolgte jedoch nur zur Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da die externe Teilung eines Anrechts aus einem geförderten Altersvorsorgevermögen („Riester-Vertrag“) u.a. dann zu einer schädlichen Verwendung führt, wenn die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 VersAusglG an eine Unterstützungskasse erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das auszugleichende Anrecht kein Anrecht aus gefördertem Altersvorsorgevermögen ist.

Aktuelles Gerichts Urteil

Der Gesetzgeber hat lediglich aus Vereinfachungsgründen davon abgesehen, alle Fälle in § 15 VersAusglG ausdrücklich zu regeln (vgl. ST-Drucks. 17/2249 Seite 98). Daher kann auch für bei einer Unterstützungskasse zu begründende Anrechte, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht – wie hier – nicht um ein solches aus gefördertem Altersvorsorgevermögen handelt, von einer angemessenen Versorgung ausgegangen werden (vgl. Rehbein in: BeckOK Sozialrecht 58. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 7) und ist die von der Antragstellerin getroffene Wahl der XY Versorgungskasse e.V. als Zielversorgungsträger wirksam.