Basisrenten als angemessene Versorgung anerkannt – Urteil OLG S-H vom 10.09.2012
Bei der sog. Rürup-Rente handelt es sich um einen nach § 5a Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag (Basisrente).
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Bei der sog. Rürup-Rente handelt es sich um einen nach § 5a Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag (Basisrente).
Das Familiengericht informiert den Versorgungsträger (bzw. Arbeitgeber) über den beabsichtigten Versorgungsausgleich und verlangt Auskunft zu einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.
Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.
Das Verfahren beim Gericht folgt einen vorgeschriebenen Ablauf. Für das Wahlrecht gelten Fristen!
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bestimmt allein, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.
Die Versorgungsträger können über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Zielversorgung vorschlagen.
Einige Lebensversicherungsunternehmen haben sich zusammengeschlossen und die Versorgungsausgleichkasse gegründet.
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Für einige Versorgungsarten wurde einfach per Gesetz bestimmt, das diese immer ohne weitere Prüfung als angemessen gelten.