Wertentwicklung neu zu begründender Anrechte bei interner Teilung im Versorgungsausgleich
In vielen Fällen ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, dass das neu zu begründende Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person nicht eine vergleichbare Wertentwicklung wie das bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person erhält.