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Rückdeckungen im Versorgungsausgleich

BGH vom 15.07.2020, XII ZB 363/19, FamRZ 2020, 1549; Fortführung von Senatsbeschluss v. 11.9.2019 – XII ZB 627/15 –, FamRZ 2019, 1993

Nach der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG, nach der für die ausgleichsberechtigte Person ein entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, müssen grundsätzlich alle bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet werden. Das betrifft auch das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht der ausgleichspflichtigen Person an den Ansprüchen der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig der ausgleichsberechtigten Person zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht.

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Der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz besteht nur in dem Umfang, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes Deckungskapital im Zeitpunkt des Ehezeitendes tatsächlich gebildet war. Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG , wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand. Sind aufgrund eines Statuswechsels zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist.

Es ist sachdienlich, wenn das den Insolvenzschutz verkörpernde Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird.

Bei externer Teilung ist dies nicht zu berücksichtigen, da die Insolvenzsicherung im System der Zielversorgung erfolgt.