Die interne Teilung ist bei einem Anspruch auf eine reine Altersrente noch relativ einfach zu bewerkstelligen. Die Teilung von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten birgt kaum einschätzbare Risiken.
Schließlich kämen bei der Etablierung von eigenen Ansprüchen des ausgleichsberechtigten Ehepartners auf Invaliden- (BUZ) und Hinterbliebenenrenten (HZV) Risiken auf den Versorgungsträger zu, die bei Vertragsabschluss nicht einkalkuliert wurden.
Das Versorgungsausgleichsgesetz bläht den Verwaltungsaufwand auf, weil die Versorgungen geteilt, neue Versorgungen begründet und somit mehr Versorgungen verwaltet werden müssen.
Grundsätzlich sind die Versorgungsansprüche aus jeder Form der betrieblichen Altersversorgung intern zu teilen, unabhängig davon, ob am Ende eine lebenslange monatliche Rente, ein Auszahlungsplan oder eine einmalige Kapitalzahlung zur Auszahlung kommt.
Insofern wäre dem ausgleichsberechtigtem Ehepartner ein selbstständiger Versorgungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger einzuräumen.