Der BGH hat in der Entscheidung vom 13.12.2017 – XII ZB 214/16 klargestellt, dass die ausgleichsberechtigte Person innerhalb der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG und vor Erlass der Entscheidung ihr Wahlrecht aus § 15 Abs. 1 VersAusglG noch ausüben kann.
Offen bleibt weiterhin, ob
- eine nachträgliche Änderung der Wahl eines (anderen) Versorgungsträgers möglich ist und
- es sich bei der Frist zur Wahl einer Zielversorgung um eine rein verfahrensrechtliche Frist oder um eine materielle Ausschlussfrist handelt.
Ebenso hat der BGH klargestellt, dass in der Beschlussformel lediglich eine einfache Verzinsung ausgesprochen werden kann, nicht aber eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung.