Die Rentenfaktoren sind der zentrale Kern eines Tarifs. Sie bestimmen, wie sich ein aus einem zur Verfügung gestellten Ausgleichswert resultierendes Alterskapital im entsprechenden Pensionierungsalter (PA) dann in eine garantierte Rente umrechnen lässt. Teilt man das resultierende Alterskapital im Pensionsalter durch den Rentenfaktor, so erhält man die entsprechend garantierte *Jahresrente*. Teilt man diesen Wert nochmals durch 12, so erhält man folglich die Monatsrente.
Die Rentenfaktoren sind dabei Ergebnis umfangreicher versicherungsmathematischer Berechnungen, in die die jeweils individuelle (weitere) Lebenserwartung der ausgleichberechtigten Person und ihr Geschlecht einfließt. Als entsprechender Umrechnungsfaktor erlauben sie aber auch den Versorgungsberechtigten oder außenstehenden Dritten, auf einfache Weise die resultierende Rentenhöhe selber durch einfache Division bestimmen zu können.
An den konkreten Zahlen eines realen Mandats möchte ich den im Angebot angegebenen Rentenfaktor von 23,482 erläutern. Zunächst ist zu klären, wo dieser Faktor herkommt? Im Angebot wurde ein entsprechender Zinssatz für die Rentenzeit in Höhe von 1,25 % festgelegt. Die laufenden Rentenzahlungen werden darüber hinaus noch jährlich um 1 % der Vorjahreshöhe gesteigert. Die Mandantin soll/wird ab dem 01.10.2030 ihre Renten beziehen. Zu diesem Termin hat sie sowohl versicherungstechnisch als auch bürgerlich dann das 66. Lebensjahr vollendet.
Mit dem gewählten Zinssatz von 1,25 % schauen wir nun in der Anlage 2.1 des Rahmenleistungsplans 2021 und dort in das relevante Pensionsalter 66, ab dem die Rentenzahlungen bezogen werden. Dort finden wir in der zweiten Zinssatzspalte (1,25 %) für das Alter 66 als relevanten Umrechnungsfaktor den Eintrag *23,482*, den wir uns einmal merken.
Die Mandantin kommt nun mit einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 60.290,65 EUR daher, der nach Beschluss des Familiengerichts dann an den gewählten Zielversorgungsträger vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. seiner Versorgungseinrichtung überwiesen wird. Der ehemalige Arbeitgeber ist damit die Versorgungsverpflichtung an die ausgleichsberechtigte Person schuldbefreiend losgeworden (das ist bspw. ein ganz zentrales Motiv der Arbeitgeber für den sog. „externen Ausgleich“).
Der genannte Ausgleichsbetrag wird nun zum Aufnahmedatum der Versorgung dem neuen Versorgungsträger. per 01.10.2021 zugeführt. Dieser selber sichert eine garantierte Verzinsung von 1,25 % dieses Wertes bis zum Rentenbeginn zu, weshalb sich aus den anfänglichen 60.290,65 EUR unter Berücksichtigung der benannten Verwaltungskosten dann zum 01.10.2030 schließlich ein entsprechendes Vermögen in Höhe von 64.759,87 EUR aufbaut. Würde die Mandantin die Leistung nicht als lebenslange Rentenzahlung beziehen wollen, sondern sich auf einmal auszahlen lassen, so würde die entsprechende sog. Kapitalauszahlung in genau dieser Höhe von 64.759,87 EUR erfolgen. Da nun aber eine lebenslang laufende Altersrente gewünscht ist, muss dieser Kapitalbetrag irgendwie passend und angemessen in eine laufende Rentenzahlung umgerechnet werden. Genau das passiert durch den Rentenfaktor, den wir uns oben mit 23,482 gemerkt hatten. Teilen wir das garantiere Altersvermögen vom 01.10.2030 in Höhe von 64.759,87 EUR nun durch den genannten Rentenfaktor im Alter 66 von 23,482, so erhalten wir einen Betrag in Höhe von 2.757,85 EUR = 64.759,87 / 23,482. Dieser Betrag stellt die resultierende garantierte *Jahresrente* da, die unter Zusicherung einer jährlichen garantierten Steigerung von 1,00 % bezogen auf den jeweiligen Vorjahreswert ab dem Pensionsbeginn gezahlt werden kann. Teilen wir diesen Wert weiter noch durch 12, so erhalten wir die ausgewiesene Monatsrente von 229,82 EUR.