Die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW) musste bereits laufende Leistungen kürzen und hat im Juli 2020 informiert, das es keine Überschussbeteiligung mehr geben wird.
Vielen Pensionskassen geht es ähnlich. Finanztest berichtete hierzu bereits.
Normalerweise muss dann der Arbeitgeber einspringen. Gibt es diesen nicht mehr oder ist er selbst insolvent, so hat der Rentenbezieher ein Problem.
Der Pensionssicherungverein (PSVaG) musste bei Pensionskassen bisher nur einspringen, wenn die Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt wurde oder die Gesamteinkünfte des Betriebsrentners unter die Armutsgefährungsgrenze (aktuell ca. 1.200,- €) gesunken sind.
Erst bei Insolvenz ab 2022 greift der volle Schutz der Pensionssicherungsvereins. Doch dieser ist löcherig. Gerade einmal etwas mehr als drei Milliarden Euro hat dieser in seinem Ausgleichsfonds.
Allein die Konzerne des Dax 30 haben Pensionsverpflichtungen von 413 Milliarden Euro in ihren Bilanzen (Quelle: Süddeutschen Zeitung).
Bei über 95 Tausend weiteren Unternehmen kann es schnell zu einem höheren Fehlbetrag kommen.
Im Versorgungsausgleich kann dies ebenfalls zu Problemen führen.
Kommt es für die ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person zu Kürzungen, gilt die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG oder § 225 FamFG nicht für betriebliche Anrechte.
Lediglich im schuldrechtlichen Ausgleich kann eine Neuberechnung beantragt werden.
Bei dem ältesten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der Unterstützungskasse, entsteht dieses Problem nicht.
Daher bietet sich die Unterstützungskasse bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich in besonderem Maße an.
Daher sollte die ausgleichsberchtigte Person unbedingt ihr Wahlrecht nutzen.
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