Bei der externen Teilung kommt es auf die Höhe des Ausgleichswertes an. Hier spielt auch die Verzinsung vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine Rolle, um die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung zu erreichen. Es gibt jedoch Fälle, in denen keine Verzinsung in Frage kommt.
Ausgleichswert aus fondsgebundener betrieblicher Altersversorgung ist nicht zu verzinsen
Eine Verzinsung setzt voraus, dass der zu zahlende Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich enthält.
Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern können sich erst aus der Kursentwicklung ergeben. Da auch Kursverluste möglich sind, ist in solchen Fällen der Ausgleichswert nicht zu verzinsen.
BGH, 07.08.2013, XII ZB 552/12
Hinweis: Es ist zu prüfen, ob es sich wirklich um eine reine fondgebundene Versorgung handelt.
Bei laufendem Rentenbezug einer kapitalgedeckten betrieblichen Versorgung ist zeitnah zur Entscheidung der Restwert festzustellen.
Ist die ausgleichspflichtige Person bereits Rentenempfänger einer kapitalgedeckten betrieblichen Rente, so kann der zum Ehezeitende jeweils ermittelte hälftige Kapitalwert nicht ohne weiteres zu
Gunsten der ausgleichsberechtigten Person ausgeglichen werden.
Der Hintergrund ist, dass der ausgleichspflichtigen Person schon Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über das Ehezeitende hinaus zufließen und demzufolge der zum Ehezeitende
bemessene Ehezeitanteil des ermittelten Kapitalwertes weiter teilweise verzehrt wird. Es kann deshalb nicht am Halbteilungsgrundsatz bezüglich der zum Stichtag festgestellten Kapitalwerte festgehalten werden. Der Billigkeit entsprechend ist es, die zeitnah der Gerichtsentscheidung festzustellenden Restwerte der Versorgungen im Wege der Halbteilung in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen.
OLG Schleswig, 29.07.2013, 10 UF 205/12
Hinweis: Vertreten Sie eine ausgleichspflichtige Person, welche bereits Versorgungsempfänger ist, empfiehlt es sich, kurz vor der Entscheidung eine aktuelle Ehezeitauskunft anzufordern, damit nur der geringere vorhandene Restwert ausgeglichen wird.
Beim Rechnungszins ist der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen
Laut OLG Nürnberg ist im Rahmen der Wertermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Altersversorgungsanrechts kein Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB heranzuziehen, da dies zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt. Vielmehr ist der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen. Denn eine solche Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, zumal es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären (OLG Nürnberg, 31.01.2014, 11 UF 1498/13).
Hinweis: Es gibt durchaus unterschiedliche OLG Rechtsprechungen zum Rechnungszins. Bis zu einer höchstrichterlichen gesicherten Rechtsprechung kann die für den Mandanten günstigere angeführt werden. Insbesondere bei externer Teilung im Abänderungsverfahren sollte ein hoher Rechnungszins nicht beanstandet werden. Die Aufzinsung vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung erfolgt dann ebenfalls mit dem hohen Rechnungszins und führt zu einem höheren Ausgleichswert. Für die ausgleichspflichtige Person ergibt sich kein höherer Abzugsbetrag zum Ende der Ehezeit. Der Nachteil liegt allein beim Versorgungsträger.