Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.
Versagt der von dem Ausgleichsberechtigten gewählte Zielversorgungsträger seine Zustimmung, so ist seine Auswahl dieser Zielversorgung unwirksam. Die Zustimmung des gewillkürten Zielversorgungsträgers ist insoweit notwendig. Sofern keine anderweitige wirksame Wahl getroffen worden ist, ist in diesem Fall seit 1. April 2010 die Versorgungsausgleichskasse zwingend der Zielversorgungsträger für extern zu teilende Anrechte der betrieblichen Altersversorgung.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2011 – 9 UF 148/10
Hinweis
Sie erhalten von uns immer die notwendige Zustimmung (Annahmeerklärung) des gewählten Zielversorgungsträgers zur Vorlage beim Familiengericht.