Tritt bei einer durch eine Deckungsrückstellung finanzierten Versorgungszusage zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Wertveränderung ein, so ist bei der Ermittlung des Ausgleichswerts in Form eines Kapitalwerts nicht nur die Zinsentwicklung, sondern auch die Wertsteigerung des Anrechts in Höhe der biometrischen Risikogewinne sowie aufgrund sonstiger allgemeiner Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen.
OLG München, Beschluss vom 25.11.2022. 16 UF 568/22
Anmerkung Martin Reißig – gerichtlich zugelassener Rentenberater und Sachverständiger für Versorgungsausgleich:
Aus den Auskünften der Versorgungsträger ist dies kaum ersichtlich. Es kommt auf die biometrischen Risikogewinne an. Diese können sich bei Versorgungen aus einem Deckungskapital (häufig Direktzusagen) ergeben, weil das Risiko der Erwerbsminderung tatsächlich nicht eingetreten ist und damit mehr Geld für die Altersleistung zur Verfügung steht. Gegebenenfalls sollte über das Gericht eine neue Auskunft zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt eingeholt werden.