Das Verfahren beim Gericht folgt einem vorgeschriebenen Ablauf:
- Das Familiengericht informiert den Versorgungsträger über den beabsichtigten Versorgungsausgleich und verlangt Auskunft zur bestehenden Versorgung.
- Der Versorgungsträger ermittelt den Ausgleichswert als Monatsrentenbetrag und Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts und vereinbart bzw. verlangt die externe Teilung.
- Auf der Grundlage des ermittelten Kapitalwerts können Sie unter Kontakt einen Vorschlag für eine Ausgleichsrente anfordern.
Für diesen Vorschlag kann auf Wunsch die gesetzlich vorgeschriebene Annahmererklärung ausgedruckt und an das Familiengericht weitergereicht werden. - Das Gericht prüft die Annahmeerklärung und legt in seinem Beschluss den zu zahlenden Kapitalbetrag und den Versorgungsträger fest.
- Der abgebende Versorgungsträger überweist an den im Urteil aufgeführten Zielversorgungsträger den Ausgleichsbetrag.
- Der Vertrag wird policiert und an den ausgleichsberechtigten Ehepartner übersandt.
Hat sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte bis zum Ablauf einer ihm vom Familiengericht gesetzten Frist (in der Regel 4 Wochen) nicht für einen Zielversorgungsträger entschieden, so wird für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die Ausgleichszahlung an die Versorgungsausgleichskasse gezahlt (Auffangversorgungsträger).
Keine Wahl ist also auch eine Wahl. Aber nicht unbedingt die Beste.