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Checkliste und Prüfungsschema § 17 VersAusglG nach den Vorgaben des BVerfG

Vorgaben des Urteils

Beide (Anm.: ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Person) haben ein im Grundsatz grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die nach der externen Teilung auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu erwartenden Versorgungsleistungen durch den neuen Versorgungsträger bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren nicht geringer sind, als sie bei interner Teilung zu erwarten wären und als die ausgleichspflichtige Person an Kürzung hinnehmen muss. Der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 4 VersAusglG an den Zielversorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlende Ausgleichswert muss dafür entsprechend bemessen sein.

Keine unverhältnismäßige Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ohne das sich dies entsprechend bei der ausgleichsberechtigten Person auswirkt (BVerfG, 1 BvL 5/18 vom 26.05.2020, Rz 67).

Allerdings kann es sich auch insoweit lediglich um eine Prognose handeln, weil die weitere Entwicklung der beiden Teile des geteilten Anrechts beim Quellversorgungsträger einerseits und beim Zielversorgungsträger andererseits im Zeitpunkt des Ausgleichs nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar ist. Im Zeitpunkt der Teilung nicht vorhersehbare Unterschiede in der Entwicklung der Anrechte sind unvermeidbar (Rz 75).

Eine Verringerung bis zu 10 % ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (Rz 77).

(Quelle: Pixabay)

Aufgaben und Prüfungspflicht des Familiengerichts

  1. Aufforderung der ausgleichsberechtigten Person, eine Zielversorgung zu wählen.
  2. Es ist eine (ergänzende) Auskunft beim Versorgungsträger zu folgenden Punkten einzuholen:
    • Kürzungsbetrag der ausgleichspflichtigen Person als Kapitalwert (Teilungsgröße).
    • Bei einer Bezugsgröße in Rentenform den voraussichtlichen monatlichen Kürzungsbetrag bei Rentenbeginn.
    • Bei einer Bezugsgröße in Rentenform den voraussichtlichen monatlichen Rentenbetrag bei Rentenbeginn. Maßgeblich sind die biometrischen Daten der ausgleichspflichtigen Person.

Damit übermäßige Transferverluste vermieden werden, kann das Gericht den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festsetzen, das auf Grundlage der garantierten Zinserwartung und gesicherten Überschussanteilen der Zielversorgung zumindest der um 10 % verminderte Zielwert als Rentenbetrag erreicht wird.

Der angepasste Ausgleichswert ist dem Ausgangsversorgungsträger mitzuteilen, der aufgrund dieser Sachlage neu entscheiden kann, ob es bei der externen Teilung bleiben soll oder doch die intern geteilt werden soll.

Checkliste für Anwälte um Haftungsprobleme zu vermeiden.

  1. Die haftungsrechtliche Prüfung, ob der Ausgleichswert und Zielwert korrekt errechnet wurde, kann nicht auf das Familiengericht verlagert werden.
  2. Kommt eine Verrechnungsvereinbarung in Betracht?
  3. Wahl der Zielversorgung

zu 1.

Wurde der Ausgleichswert korrekt errechnet? Bei laufenden Versorgungen ist z.B. mit den tatsächlichen Werten und nicht denen aus einer Unverfallbarkeitsberechnung zu rechnen.

Prüfung der versicherungsmathematischen Umrechnung des um die hälftigen Kosten verminderten Ausgleichswerts (Kapitalbetrag) mit

  • den Rechnungsgrundlagen (Tafeln, Leistungsumfang, Rechnungszins, Rententrend, rechnerisches Pensionsalter) für die ausgleichspflichtige Person,
  • aber biometrischen Daten (Alter, Geschlecht, Rentenbeginn) der ausgleichsberechtigten Person)

in einen Rentenbetrag (Bezugsgröße) als Zielwert.

Der Zielwert (z) kann bis maximal 10 % unterschritten werden.

Ungeklärt ist die Frage, ob beim Vergleich auch Faktoren wie unterschiedliche Krankenversicherungsbeiträge und vergleichbare Aufwendungen, Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und unterschiedliche Besteuerung zu berücksichtigen sind. Borth geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist (FamRZ 2020, 1059).

Weiteres Problem ist, wenn die Bezugsgröße kein Rentenbetrag, sondern ein Kapitalbetrag ist. Es ergibt sich dann kein darstellbarer Transferverlust. Allenfalls ein Vergleich anhand der unterschiedlichen Zinserwartung der Zusage des Arbeitgebers oder Versorgungsträgers und der kalkulierten Ertragserwartung der Zielversorgung wäre in Betracht zu ziehen (Borth, FamRZ 2020, 1059).

Gegebenenfalls ist ein Aktuar oder Rentenberater hinzuzuziehen.

Wird der Grenzbetrag des § 17 VersAusglG in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze mit dem ursprünglichen oder vom Gericht angepassten Ausgleichsbetrag überschritten, so ist die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erforderlich.

zu 2.

Eine Verrechnungsvereinbarung aufgrund der mitgeteilten (korrespondierenden) Kapitalwerten ist möglich, bedarf aber häufig einer Anpassung.

Die Unterschiede im Leistungsumfang und der Umrechnung von Rentenbeträgen in Kapitalwerte sind teilweise erheblich und müssten berücksichtigt werden um ein wertmäßig gerechteres Ergebnis zu erzielen.

zu 3.

Die ausgleichsberechtigte Person kann die gesetzliche Rentenversicherung ab Bezug einer vollen Altersrente nicht mehr als Zielversorgung wählen. Daher scheidet sie in diesen Fällen aus, auch als Vergleichsmaßstab

Die externe Teilung kann für die ausgleichsberechtigte Person auch wesentliche Vorteile haben.

In der Literatur erfolgt regelmäßig der Vergleich zur Verfassungsmäßigkeit häufig nur mit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger und der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann ab Bezug einer vollen Altersrente nicht mehr als Zielversorgung gewählt werden. Daher scheidet sie in diesen Fällen als Vergleichsmaßstab aus.

Sie kann auch von der ausgleichsberechtigten Person abgelehnt werden, z.B., weil

  • ein Rentenbezug wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erst ab Alter 67 möglich ist,
  • voraussichtlich keine oder nur geringe Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden,
  • kein Todesfallkapital bei Todesfall vor Rentenbeginn an Erben ausgezahlt wird,
  • keine Teilkapitalisierung bei Rentenbeginn möglich ist und
  • keine zukünftige Anpassung garantiert ist.

Der Rentenversicherungsbericht 2020, Stand November 2020, geht auf Seite 60 oben davon aus, dass die gesetzliche Rentenversicherung voraussichtlich um durchschnittlich jährlich 2 % anpasst (Rentenerhöhung). Die aktuellen Veröffentlichungen der Rentenversicherung und Bundesregierung gehen jedoch für 2021 für den Westen von eine Null Anpassung aus. Im Osten soll wegen der vorgesehen Anpassung von Rentenwert Ost auf West um den vorgesehenen Angleichungsfaktor angepasst werden.

Ob sich in den folgenden Jahren aufgrund der wirtschaftlichen Situation tatsächlich durchschnittlich 2 % Anpassung ergeben werden ist zumindest unsicher.

Es gibt jedoch weitaus interessantere Möglichkeiten zur Wahl einer passenden Zielversorgung.

  • Vorgezogener Rentenbezug ohne weitere Voraussetzungen ab Alter 62 möglich.
  • Todesfallleistung vor Rentenbeginn
  • Hinterbliebenenrente zusätzlich wählbar
  • Teilkapitalisierung bis 30 % bei Rentenbeginn wählbar.
  • Garantierte Anpassungen in der Zeit bis und nach Rentenbeginn

Weitere Informationen erhalten Sie beim VAW Versorgungsausgleichswerk.