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BGH lehnt Berichtigung fehlerhafter oder unvollständiger Entscheidungen im Versorgungsausgleich durch Fachgerichte ab

BGH vom 29.04.2020, IV ZR 75/19

Zuständig für Versorgungsausgleichssachen sind die Familiengerichte. Lediglich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollzuges einer familiengerichtlichen Entscheidung unterfallen nicht mehr der familiengerichtlichen Zuständigkeit, sondern sind in der für die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigten oder -verpflichteten maßgeblichen Gerichtsbarkeit zu klären.

Die ordentlichen Gerichte sind nicht befugt, eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die auf einer Auskunft des Versorgungsträgers beruht, im Nachhinein abzuändern und ihr Tarife zugrunde zu legen, die weder Gegenstand der Auskunft des Versorgungsträgers noch der familiengerichtlichen Entscheidung waren.

Hinweis:

Im Tenor ist bei interner Teilung immer auf die korrekte Angabe der maßgeblichen Versorgungsordnung oder Teilungsordnung zu achten.

Insbesondere ist zu prüfen, ob die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die ausgleichspflichtige Person erhält. Nach den Versorgungsordnungen soll häufig mit (niedrigeren) aktuellen Rechnungsgrundlagen geteilt werden. Gegebenenfalls ist dies durch Maßgabeanordnungen zu berichtigen.