Bei der sog. Rürup-Rente handelt es sich um einen nach § 5a Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag (Basisrente). Nach unserer Auffassung handelt es sich gemäß § 15 Abs. 4 Versorgungsausgleichsgesetz um eine angemessene Zielversorgung nach der 1.Schicht (Basisversorgung).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz als Basisrentenvertrag („Rürup-Rentenversicherung“) ausgewählt. Diese Rentenversicherung ist zwar nicht ausdrücklich im § 15 Abs. 4 VersAusglG erwähnt. Der Senat geht aber davon aus, dass derartige Basisrentenverträge grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung i. S. d. § 15 Abs. 2 VersAusglG darstellen.
Dafür spricht zum einen, dass der Gesetzgeber in § 5a Altersvorsorgezertifizierungsgesetz besondere Anforderungen an die Vertragsbedingungen eines Basisrentenvertrages gestellt hat und diese Verträge steuerlich besonders privilegiert sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG kommt die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages allein in Betracht, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen vorsieht.
Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die eingezahlten Beiträge tatsächlich der Altersvorsorge und zur Beibehaltung des Lebensstandards im Alter dienen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Erläuterung der weiteren Beteiligten zu 1. vom 15. März 2012 (Bl. 442 d. GA), dass das Kapital, aus dem die Rente gebildet wird, ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindestens die Summe aller bis dahin gezahlten Beiträge erreicht, so dass eine Mindestabsicherung gewährleistet ist.
Auch enthält diese Versicherung eine lebenslange Rentenzahlung und eine Hinterbliebenenabsicherung. Zudem kann die Rente aus dem evtl. vorhandenen fondsgebundenen Überschussguthaben noch erhöht werden (§ 1 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 449 d. A.).
Damit sind die Anforderungen an die Versorgung wie ein eigenständiges Anrecht, die Auszahlung einer lebenslangen Rente und der Umstand, dass die Leistungen nicht außer Verhältnis zu dem transferierenden Kapitalwert stehen, erfüllt. Außerdem ist nicht erkennbar, dass die garantierte monatliche Mindestrente außer Verhältnis zu dem übertragenen Kapitalwert steht, zumal sich dieser Betrag durch die Überschussbeteiligungen noch erhöhen kann.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.09.2012, 10 UF 314/11, RN 35-38