Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung auch für den Versorgungsausgleich getroffen.
Wenn eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAGAnpG) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird.
Dies hat auch im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Ehezeitanteils Bedeutung. Beim zeitratierlichen Verfahren ist die höchstens erreichbare Zeitdauer vom Eintritt in den Betrieb bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze zu berücksichtigen. Hier ist jetzt darauf zu achten, dass dies für die Jahrgänge ab 1947 nicht zwangsläufig die Vollendung des 65. Lebensjahres sein muss. Durch die Verlängerung der möglichen Betriebszugehörigkeit kann der Ehezeitanteil sinken.
Wichtig ist dies insbesondere, wenn die Ausgleichspflichtige Person die Versorgung noch nicht bezieht. Im Erstverfahren sollte ggf. nochmal bei den betrieblichen Versorgungsträgern nachgefragt werden.
Wird im Erstverfahren die Versorgung bereits bezogen oder bei Anträgen auf schuldrechtlich Ausgleichsrente werden sich meist keine Änderungen im Ehezeitanteil ergeben, weil hier der Ehezeitanteil nicht vorausschauend mit der festen Altersgrenze sondern dem tatsächlichen Austritt zu berechnen ist. Aber auch sollte die Auskunft nochmal geprüft werden.
Beim bereits durchgeführten Versorgungsausgleich kann dies kein Grund für ein Abänderungsantrag sein, weil betriebliche Anrechte aktuell noch nicht zu den anpassungsfähigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG gehören.