Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) und damit auch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft getreten. Ziel ist eine gerechtere Teilung der Versorgungsanrechte:
Die während der Ehe erworbenen Anrechte werden unmittelbar nach der Scheidung real geteilt.
Vorrangig sollen erworbene Ansprüche durch interne Realteilung innerhalb der Versorgungssysteme ausgeglichen werden.
Der Versorgungsträger kann aber
- innerhalb von Wertgrenzen allein die externe Teilung verlangen oder
- bei Überschreiten der Wertgrenzen die externe Teilung mit der ausgleichsberechtigten Person vereinbaren.
Was bedeutet die Reform für Mitarbeiter?
Im Falle einer Scheidung wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters geteilt – der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält in diesem Versorgungssystem eine entsprechende Versorgung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Wer nimmt die Berechnungen vor?
Die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung und die Höhe der auszugleichenden Anwartschaft sind vom abgebenden Versorgungsträger (oder seinem Dienstleister) an das Familiengericht zu geben.
Kosten für die Berechnung können im Gerichtsverfahren nicht weitergegeben werden (aber im außer- oder vorgerichtlichen Verfahren).
Ferner müssen die Berechnungsgänge nachvollziehbar dargelegt und Regelungen zur Teilung (meist Teilungsordnung, Teilungsregelung, Satzung) beigefügt werden.
Was bedeutet die Reform für Pensionszusagen?
Soweit Unternehmen und Versorgungsträger Pensionszusagen (Direktzusagen) an Ihre Mitarbeiter erteilt haben oder Anspruch auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse besteht, sind diese ebenfalls betroffen.
Im Falle einer Scheidung erhalten die ausgleichsberechtigten Ehepartner (und in der Regel betriebsfremden Personen) auch hier ein eigenes Anrecht in diesem Altersvorsorgesystem und werden künftig mit dem Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers geführt (interne Teilung).