Die Berechnungen der Versorgungsträger sind teilweise kaum nachvollziehbar.
Vielleicht sind die angegebenen Beträge der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners zu niedrig und die von Ihren Versorgungsträgern zu hoch angegeben worden.
Fehler liegen hauptsächlich in der Ermittlung des ehezeitlichen Kapitalbetrages und damit auch der Hälfte davon – dem Ausgleichsbetrag.
Daher sollten Sie – nach Rücksprache mit Ihren anwaltlichen Beratern – die Auskünfte von einer fachkundigen Person prüfen lassen, z.B. einem Rentenberater oder einem Aktuar (Versicherungsmathematiker).