- vorrangig
- eigenständige Versorgung beim gleichen Versorgungsträger
- Ziel ist gleichwertige Teilhabe
- vergleichbare Wertentwicklung
- gleicher Risikoschutz
- Altersversorgung
- Hinterbliebenenversorgung
- Invaliditätsschutz
- Risikoschutz kann vom abgebenden Versorgungsträger auf eine reine Altersversorgung begrenzt werden
- gleiche Versorgungsform
- steuerneutral
Vorrangig kommt zunächst die so genannte „interne Teilung“ in Betracht. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei dem selben Versorgungsträger wie der ausgleichsverpflichtete Ehepartner einen eigenen Anspruch.
Hatte der ausgleichspflichtige Ehepartner beispielsweise während der Ehe Beiträge in eine Direktversicherung gezahlt, so wird zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners ein eigener Vertrag bei seinem Versicherungsunternehmen eingerichtet und die während der Ehe erworbenen Werte hälftig zwischen beiden geteilt.
Der Versorgungsträger entnimmt dem bestehenden Vertrag den Ausgleichsbetrag und begründet damit einen neuen Vertrag zu aktuellen Bedingungen.
Die Teilung ist steuerneutral. Es können aber Teilungskosten anfallen, deren angemessene Höhe vom Gericht zu prüfen ist.