Für einige Versorgungsarten wurde einfach per Gesetz bestimmt, dass diese immer ohne weitere Prüfung als angemessen gelten:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung
- Betriebliche Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung)
- Zertifizierte Verträge
- Riester-Rente
- Basis-Rente
Es können aber auch andere Versorgungsarten als angemessen angesehen werden. Diese müssen dann folgende Kriterien erfüllen:
- Private Rentenversicherung
- Vermögensverwaltungen
- Fondssparen
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch das Gericht.