Sofern das Unternehmen oder der Versorgungsträger die interne Teilung nicht wünscht, kann es innerhalb der Wertgrenzen eine so genannte externe Teilung verlangen bzw. bei höheren Ausgleichswerten einvernehmlich mit dem ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbaren.
Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert auf einen externen Leistungsträger ausgelagert. Das VAW Versorgungsausgleichswerk wird Ansprechpartner des ausgleichsberechtigten Ehepartners für die Zielversorgung.
Gerne berät Sie das VAW Versorgungsausgleichswerk zu dieser kostengünstigen- und aufwandsgeringen Lösung.